Regel 9. Auskunft über Schlagzahl
9-1. Allgemeines
Die Anzahl der Schläge, die ein Spieler gespielt hat, muß alle Strafschläge, die er sich zugezogen hat,
einschließen.
9-2. Lochspiel
Ein Spieler, der sich eine Strafe zugezogen hat, muß seinen Gegner sobald wie durchführbar davon in
Kenntnis setzen, sofern er nicht offenkundig nach einer Regel verfährt, welche Strafe einschließt, und der
Gegner dies wahrgenommen hat. Versäumt er dies, so muß das Versäumnis als Erteilung einer falschen
Auskunft gelten, selbst wenn er sich der Tatsache, daß er sich eine Strafe zugezogen hatte, nicht bewußt
war.
Ein Gegner hat Anspruch, vom Spieler beim Spielen eines Lochs dessen jeweiligen Stand der Schlagzahl
und im Anschluß an das Spielen eines Lochs dessen Schlagzahl für das soeben beendete Loch zu
erfahren.
Gibt der Spieler beim Spielen eines Lochs eine falsche Auskunft über den Stand der Schlagzahl, oder muß
eine falsche Auskunft als gegeben gelten, so zieht er sich keine Strafe zu, wenn er den Fehler berichtigt,
bevor sein Gegner den nächsten Schlag gespielt hat. Versäumt der Spieler diese Berichtigung, so ist die
Strafe Lochverlust.
Gibt der Spieler im Anschluß an das Spielen eines Lochs eine falsche Auskunft über die Schlagzahl für das
soeben beendete Loch, oder muß eine falsche Auskunft als gegeben gelten, und berührt dies die
Auffassung des Gegners vom Ergebnis des Lochs, so zieht er sich keine Strafe zu, wenn er seinen Fehler
berichtigt, bevor irgendein Spieler vom nächsten Abschlag spielt oder, sofern es sich um das letzte Loch
des Lochspiels handelt, bevor alle Spieler das Grün verlassen. Versäumt der Spieler, die falsche Auskunft in
dieser Weise zu berichtigen, so ist die Strafe Lochverlust.
9-3. Zählspiel
Ein Bewerber, der sich eine Strafe zugezogen hat, sollte seinen Zähler sobald wie durchführbar davon in
Kenntnis setzen.
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