Regel 34. Entscheidung in strittigen Fällen
34-1. Beanstandungen und Strafen
a. Lochspiel
Ist im Lochspiel eine Beanstandung nach Regel 2-5 bei der Spielleitung anhängig geworden, so sollte eine
Entscheidung so frühzeitig wie möglich gefällt werden, damit der Spielstand erforderlichenfalls berichtigt
werden kann.
Ist eine Beanstandung nicht rechtzeitig nach Regel 2-5 erhoben worden, so darf sie nicht berücksichtigt
werden, sofern sie nicht auf dem beanstandenden Spieler zuvor unbekannt gewesenen Tatsachen beruht
und dem beanstandenden Spieler von einem Gegner falsche Auskunft (Regeln 6-2a und 9) erteilt worden
war. In keinem Fall wird jedoch eine Beanstandung nach offizieller Bekanntgabe des Lochspiel-Ergebnisses
berücksichtigt, ausgenommen der Gegner hätte nach Überzeugung der Spielleitung die falsche Auskunft
wissentlich gegeben.
Keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt die Verhängung der Strafe der Disqualifikation wegen Verstoßes
gegen Regel 1-3.
b. Zählspiel
Von nachstehenden Ausnahmen abgesehen, darf im Zählspiel keine Strafe aufgehoben, abgeändert oder
verhängt werden, nachdem das Wettspiel beendet ist. Ein Wettspiel gilt als beendet, wenn das Ergebnis
offiziell bekanntgegeben worden ist, bei Zählspielqualifikation mit nachfolgenden Lochspielen, wenn der
Spieler in seinem ersten Lochspiel abgeschlagen hat.
Ausnahmen: Die Strafe der Disqualifikation muß auch nach Beendigung des Wettspiels verhängt werden,
wenn ein Bewerber
- (I) gegen Regel 1-3 (Übereinkunft über Nichtanwendung von Regeln) verstoßen hat; oder
- (II) eine Zählkarte einreichte, auf welcher er eine Vorgabe eingetragen hatte, von der er vor
Beendigung des Wettspiels wußte, daß sie höher war als die ihm zustehende, und dies die Anzahl
der erhaltenen Vorgabeschläge berührte (Regel 6-2b); oder
- (III) für irgendein Loch eine niedrigere als die tatsächlich benötigte Schlagzahl (Regel 6-6d) aus
irgendeinem anderen Grund als deswegen einreichte, weil eine Strafe nicht mitgerechnet war, der er
sich nicht bewußt gewesen ist; oder
- (IV) vor Beendigung des Wettspiels wußte, daß er gegen irgendeine andere Regel verstoßen hatte,
die mit Disqualifikation geahndet wird.
34-2. Entscheidung des Platzrichters
Ist ein Platzrichter von der Spielleitung bestimmt, so ist seine Entscheidung endgültig.
34-3. Entscheidung der Spielleitung
Ist kein Platzrichter zur Stelle, so müssen die Spieler jeden strittigen Fall bzw. Zweifel wegen der Regeln der
Spielleitung vortragen, deren Entscheidung endgültig ist.
Gelangt die Spielleitung nicht zu einer Entscheidung, so kann sie den strittigen Fall bzw. Zweifel dem Royal
and Ancient Golf Club of St. Andrews vortragen, dessen Entscheidung endgültig ist.
Anmerkung: Im Bereich des Deutschen Golf Verbandes ist die Anfrage grundsätzlich zuerst an dessen
Regelausschuß zu richten, der sie nur im Zweifelsfalle an den Royal and Ancient Golf Club of St. Andrews
weiterleitet.
War der strittige Fall bzw. Zweifel durch die Spielleitung nicht dem Deutschen Golf Verband vorgetragen
worden, so sind der oder die Spieler berechtigt, eine bestätigte Sachdarstellung durch die
Vereinsgeschäftsstelle beim Deutschen Golf Verband vorzutragen, um eine Stellungnahme bezüglich der
Richtigkeit der getroffenen Entscheidung zu erhalten. Der Bescheid wird den Geschäftsstellen des bzw. der
betroffenen Vereine zugeleitet.
War nicht nach den Golfregeln gespielt worden, so trifft der Deutsche Golf Verband keine Entscheidung.
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